Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte des Betriebsrats in allen Fragen der beruflichen Weiterbildung in den §§ 90 bis 98 und im §§ 111 ff.


§ 90 BetrVG

Unterrichtungs- und Beratungsrechte über die Planung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze

Entsprechend § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem über die Planung von technischen Anlagen (z.B. Roboter, Datenbrillen und -handschuhe), Arbeitsabläufe (z.B. Cloud Computing, Telearbeit) und Arbeitsplätze (z. B. Nutzung technischer Assistenzsysteme) rechtzeitig zu unterrichten. Gemeinsam müssen die vorgesehenen Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig beraten werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrates bei der Planung berücksichtigt werden können. Um die Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Veränderungen vorzubereiten, kann der Betriebsrat Vorschläge zur betrieblichen Weiterbildung einbringen.


§ 91 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung

Bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, welche die Arbeitnehmer in besonderer Weise belasten und zudem gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen, kann der Betriebsrat entsprechend § 91 BetrVG angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Hierunter können auch Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung fallen, z.B. Schulungen zur Nutzung technischer Assistenzsysteme.


§ 92 BetrVG

Unterrichtungs- und Beratungsrecht zur Personalplanung

Entsprechend § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung und Maßnahmen der Berufsbildung zu unterrichten. Hierunter fällt auch die Fort- und Weiterbildungsplanung. Zusammen müssen sie über die Art und dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen beraten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber jederzeit konkrete Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen und ihre Durchführung machen, z.B. zur Qualifizierung von Beschäftigten, deren Arbeitsplätze mittel- bis langfristig gefährdet sind.


§ 92a BetrVG

Vorschlagsrecht zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, insbes. der Qualifizierung der Arbeitnehmer

§ 92a BetrVG regelt, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen kann. Hierunter fallen auch Vorschläge zur Qualifizierung der Beschäftigten. Die Vorschläge werden mit dem Arbeitgeber beraten, wobei dieser die Vorschläge des Betriebsrates auch als ungeeignet ablehnen kann. Dies muss er begründen. In größeren Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten hat die Begründung schriftlich zu erfolgen.


§ 95 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei den Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Kündigungen

Laut  § 95 BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die hierbei zu beachtenden fachlichen und persönlichen und sozialen Gesichtspunkten verlangen. Zu den fachlichen Kompetenzen gehören die für den Arbeitsplatz oder eine bestimmte Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierbei können neben Bildungsabschlüssen auch Fortbildungsabschlüsse, Zertifikate oder dokumentierte informelle und non-formale Kompetenzen oder Ähnliches berücksichtigt werden.


§ 96 BetrVG

Beratungs- und Vorschlagsrecht zum Berufsbildungsbedarf und der Förderung der beruflichen Weiterbildung

In § 96 BetrVG ist geregelt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern haben. Hierunter fällt auch die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen alle Maßnahmen, die Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die der Ausfüllung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit dienen oder sonst einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit und einen Bildungscharakter haben. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung zu erörtern. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. Die Betriebsparteien haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen ermöglicht wird. Dabei müssen auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und Arbeitnehmern mit Familien berücksichtigt werden.


§ 97 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung

Entsprechend § 97 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Einrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (z.B. ein betriebliches Bildungszentrum oder eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft), die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (z.B. Aufstiegsfortbildung oder Maßnahmen zur Einführung in neue technische Verfahren) und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (z.B. Maßnahmen der Kammern oder der Agentur für Arbeit) zu beraten. Hat der Arbeitgeber Maßnahmen (z.B. neue technische Anlagen, neue Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe) geplant oder eingeführt, die dazu führen, dass sich Tätigkeiten von Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.


§ 98 BetrVG

Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung

§ 98 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen hat. Darunter fallen auch Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen bzw. beruflich aufzusteigen. Dies gilt auch für Bildungsmaßnahmen, die sich nicht auf die aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit beziehen, aber geeignet sind, Lernprozesse durch theoretische Einsichten zu vermitteln und zu fördern (z.B. Fortbildung zum Lernprozessbegleiter). Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die der Arbeitgeber durchführt, für die er Arbeitnehmer freistellt oder für die er die entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt, kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen machen.


§ 111 ff. BetrVG

Informations- und Beratungsrecht bei Betriebsänderung: Interessensausgleich, Sozialplan

Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben können, hat der Unternehmer nach § 111 BetrVG den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Ziel ist ein Interessensausgleich über die geplante Betriebsänderung zwischen Unternehmen und Betriebsrat oder eine Einigung über einen Sozialplan. Hierbei kann auch über potentielle Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten verhandelt werden. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation und der Betriebsanlagen, sowie bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Kommt ein Interessensausgleich oder eine Einigung über einen Sozialplan nicht zustande, entscheidet nach § 112 BetrVG die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Hierbei hat sie die im SGB III vorgesehenen Fördermöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch das sogenannte Qualifizierungschancengesetz.