§ 92 BetrVG

Entsprechend § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung und Maßnahmen der Berufsbildung zu unterrichten. Hierunter fällt auch die Fort- und Weiterbildungsplanung. Zusammen müssen sie über die Art und dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen beraten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber jederzeit konkrete Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen und ihre Durchführung machen, z.B. zur Qualifizierung von Beschäftigten, deren Arbeitsplätze mittel- bis langfristig gefährdet sind.