Wissenswertes – 2020-4

Die Zukunft

beginnt mit

Qualifizieren


Wissenswertes und Interessantes

Änderungen der Kurzarbeitergeldverordnung – Weiterbildung lohnt sich doppelt

Bis zum 30. Juni 2021 werden weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialbeiträge erstattet. Anschließend erhalten bis zum 31. Dezember 2021 nur noch solche Unternehmen eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent, die vor dem 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Andernfalls entfällt der Zuschuss.

Allerdings werden Unternehmen für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen und sich in einer beruflichen Weiterbildung nach § 82 SGB III befinden, für die Zeit des Arbeitsausfalls 50 Prozent der Sozialbeiträge erstattet. Voraussetzung: Der zeitliche Umfang der Weiterbildungsmaßnahme beträgt mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit. Diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2023.

Somit können Unternehmen, die vor dem 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, befristet bis zum 31. Dezember 2021 für die Zeit des Arbeitsausfalls durch eine geförderte Weiterbildung weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialbeiträge erhalten.

Weitere Informationen können Sie unserem Newsletter 3/2020 entnehmen.