Gerne informieren und beraten wir Sie über Fördermöglichkeiten sowohl zur individuellen als auch zur betrieblichen Weiterbildung.
Betriebliche Weiterbildung
QUALIFIZIERUNGSCHANCENGESETZ § 82 SGB III
Die Weiterbildung von Beschäftigten kann von der Agentur für Arbeit durch eine volle oder teilweise Übernahme der Lehrgangskosten und einer Bezuschussung des Arbeitsentgeltes gefördert werden,
- wenn sie eine berufliche Tätigkeit ausüben, die durch Technologien ersetzt werden kann oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen ist.
- wenn sie eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben oder
- wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- wenn sie Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein:
- In der Weiterbildungsmaßnahme müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen;
- Der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, liegt in der Regel vier Jahre zurück;
- Die Beschäftigten dürfen in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten Weiterbildung teilgenommen haben;
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss außerhalb des Betriebs oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem die Teilnehmenden angehören, durchgeführt werden und mehr als 120 Stunden dauern;
- Die Weiterbildungsmaßnahme und der Weiterbildungsträger müssen über eine AZAV-Zertifizierung verfügen und entsprechend für die Förderung zugelassen sein.
Die Förderung der Lehrgangskosten und die Zahlung eines Arbeitsentgeltzuschusses sind nach Unternehmensgröße gestaffelt:
- Bis 10 Beschäftigte: Förderung der Lehrgangskosten in Höhe von maximal 100 %, Zuschuss von bis zu 75 % auf das Arbeitsentgelt.
- 10 bis 250 Beschäftigte: Förderung der Lehrgangskosten in Höhe von maximal 50 %, Zuschuss von bis zu 50 % auf das Arbeitsentgelt.
- 250 bis 2500 Beschäftigte: Förderung der Lehrgangskosten in Höhe von maximal 25 %, Zuschuss von bis zu 25 % auf das Arbeitsentgelt.
- 2500 Beschäftigte und mehr: Förderung der Lehrgangskosten in Höhe von maximal 15 %, Zuschuss von bis zu 25 % auf das Arbeitsentgelt. In Unternehmen mit einem Tarifvertrag, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, und/oder einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung kann die Förderung der Lehrgangskosten bis zu 20 % betragen.
Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder einem Tarifvertrag, der betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht, erhöhen sich die für die jeweilige Unternehmensgröße geltenden Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt um jeweils fünf Prozent.
Zusätzlich erhöht sich unabhängig von der Betriebsgröße und dem Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrags der Zuschuss zu den Lehrgangskosten um zehn Prozent, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent der Beschäftigten (in KMU mit weniger als 250 Beschäftigten zehn Prozent) eines Betriebs den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. In diesem Fall kann auch der Zuschuss zum Arbeitsentgelt um zehn Prozent erhöht werden.
In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten kann eine Förderung der Lehrgangskosten von bis zu 100 % für ältere Beschäftigte über 45 Jahre und Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gewährt werden.
Darüber hinaus können entsprechend § 81 SGB III für Geringqualifizierte die Lehrgangskosten und das Arbeitsentgelt mit einem Zuschuss von bis zu 100 % gefördert werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Die Beschäftigten verfügen über keinen Berufsabschluss oder können nach mehr als vierjähriger Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
- Die Maßnahme muss für den angestrebten Beruf geeignet sein und der Beruf die Beschäftigungschancen verbessern.
- Die Beschäftigten werden voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen.
Wichtig:
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße orientieren sich die Agenturen für Arbeit an der Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns und nicht am einzelnen Betriebsstandort. Entsprechend niedriger fallen die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und den Weiterbildungskosten aus.
Die genaue Ausgestaltung der Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz liegt im Ermessen der örtlichen Agentur für Arbeit.
Wir empfehlen dringend, vor der Planung von Weiterbildungsmaßnahmen Kontakt zu dieser aufzunehmen.
Individuelle Weiterbildung
AUFSTIEGS-BAFÖG
Mit dem Aufstiegs-BAföG können die Lehrgangs- und Prüfungskosten von Aufstiegsfortbildungen einkommens- und vermögensunabhängig mit einem Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren bzw. bis maximal 15.000 Euro gefördert werden. 50 % der Fördersumme wird als Zuschuss ausgezahlt, für die Restsumme erhält man einen zinsgünstigen Kredit. Nach bestandener Abschlussprüfung erhält man auf Antrag einen Darlehenserlass in Höhe von 50 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Auch die Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt, Unterhaltskosten und ein pauschaler Kinderbetreuungszuschlag werden gefördert. Gefördert werden berufliche Aufsteiger über alle drei Fortbildungsstufen, d. h. der/die Geprüfte Berufsspezialist/in (z.B. Geprüfter Servicetechniker, Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung; DQR-Stufe 5) ebenso wie der Bachelor Professional (z.B. Industriemeister, Fachwirte; DQR Stufe 6) und der Master Professional (z.B. Technischer Betriebswirt, geprüfter Berufspädagoge; DQR-Stufe 7).
AUFSTIEGSSTIPENDIUM
Mit dem Aufstiegsstipendium werden besonders begabte Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und Praxiserfahrung dabei unterstützt, einen ersten akademischen Hochschulabschluss zu erwerben. Wer gefördert wird, erhält monatliche Stipendienbeträge und Büchergeld. Auch eine Betreuungspauschale für Kinder unter zehn Jahren kann gewährt werden.
BILDUNGSGUTSCHEIN
Mit dem Bildungsgutschein kann der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses sowie in Vorbereitung auf eine Weiterbildung der Erwerb notwendiger Grundkompetenzen gefördert werden. Voraussetzung für die Ausstellung des Bildungsgutscheins ist eine Beratung durch die Agentur für Arbeit.
WEITERBILDUNGSPRÄMIE
Mit der Weiterbildungsprämie können Weiterbildungen gefördert werden, die zum Abschluss (Externenprüfung) in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führen. Bei einer erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung beträgt die Prämie 1.000 Euro, bei einer Abschlussprüfung 1.500 Euro.
WEITERBILDUNGSSTIPENDIUM
Mit dem Weiterbildungsstipendium werden begabte junge Menschen bis 24 Jahre bei der weiteren beruflichen Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung gefördert. Es können Zuschüsse für förderfähige Weiterbildungen beantragt werden.
ZUKUNFTSSTARTER
Mit dem Programm Zukunftsstarter erhalten geringqualifizierte Arbeitslose und Beschäftigte ohne Berufsabschluss eine Förderung von Qualifizierungen, die auf einen anerkannten Berufsabschluss ausgerichtet sind. Die Förderung erhalten auch Beschäftigte mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben.