§ 97 BETRVG

Entsprechend § 97 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Einrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (z.B. ein betriebliches Bildungszentrum oder eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft), die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (z.B. Aufstiegsfortbildung oder Maßnahmen zur Einführung in neue technische Verfahren) und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (z.B. Maßnahmen der Kammern oder der Agentur für Arbeit) zu beraten. Hat der Arbeitgeber Maßnahmen (z.B. neue technische Anlagen, neue Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe) geplant oder eingeführt, die dazu führen, dass sich Tätigkeiten von Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.