§ 98 BETRVG

§ 98 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen hat. Darunter fallen auch Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen bzw. beruflich aufzusteigen. Dies gilt auch für Bildungsmaßnahmen, die sich nicht auf die aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit beziehen, aber geeignet sind, Lernprozesse durch theoretische Einsichten zu vermitteln und zu fördern (z.B. Fortbildung zum Lernprozessbegleiter). Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die der Arbeitgeber durchführt, für die er Arbeitnehmer freistellt oder für die er die entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt, kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen machen.