§ 91 BETRVG

Entsprechend § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem über die Planung von technischen Anlagen (z.B. Roboter, Datenbrillen und -handschuhe), Arbeitsabläufe (z.B. Cloud Computing, Telearbeit) und Arbeitsplätze (z. B. Nutzung technischer Assistenzsysteme) rechtzeitig zu unterrichten. Bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, welche die Arbeitnehmer in besonderer Weise belasten und zudem gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen, kann der Betriebsrat entsprechend § 91 BetrVG angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Hierunter können auch Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung fallen, z.B. Schulungen zur Nutzung technischer Assistenzsysteme. Entsprechend § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem über die Planung von technischen Anlagen (z.B. Roboter, Datenbrillen und -handschuhe), Arbeitsabläufe (z.B. Cloud Computing, Telearbeit) und Arbeitsplätze (z. B. Nutzung technischer Assistenzsysteme) rechtzeitig zu unterrichten.

Gemeinsam müssen die vorgesehenen Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer
so rechtzeitig beraten werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrates bei der Planung berücksichtigt werden können.
Um die Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Veränderungen vorzubereiten, kann der Betriebsrat Vorschläge zur betrieblichen Weiterbildung einbringen.