§ 96 BETRVG

In § 96 BetrVG ist geregelt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern haben. Hierunter fällt auch die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen alle Maßnahmen, die Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die der Ausfüllung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit dienen oder sonst einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit und einen Bildungscharakter haben. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung zu erörtern. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. Die Betriebsparteien haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen ermöglicht wird. Dabei müssen auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und Arbeitnehmern mit Familien berücksichtigt werden.