§ 111 FF. BETRVG

Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben können, hat der Unternehmer nach § 111 BetrVG den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Ziel ist ein Interessensausgleich über die geplante Betriebsänderung zwischen Unternehmen und Betriebsrat oder eine Einigung über einen Sozialplan. Hierbei kann auch über potentielle Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten verhandelt werden. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation und der Betriebsanlagen, sowie bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Kommt ein Interessensausgleich oder eine Einigung über einen Sozialplan nicht zustande, entscheidet nach § 112 BetrVG die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Hierbei hat sie die im SGB III vorgesehenen Fördermöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen Hierzu zählt auch das Sonderprogramm ‚Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen‘ (WeGebAU).