§ 95 BETRVG

Laut  § 95 BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die hierbei zu beachtenden fachlichen und persönlichen und sozialen Gesichtspunkten verlangen. Zu den fachlichen Kompetenzen gehören die für den Arbeitsplatz oder eine bestimmte Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierbei können neben Bildungsabschlüssen auch Fortbildungsabschlüsse, Zertifikate oder dokumentierte informelle und non-formale Kompetenzen oder Ähnliches berücksichtigt werden.