§ 90 BetrVG

Entsprechend § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem über die Planung von technischen Anlagen (z.B. Roboter, Datenbrillen und -handschuhe), Arbeitsabläufe (z.B. Cloud Computing, Telearbeit) und Arbeitsplätze (z. B. Nutzung technischer Assistenzsysteme) rechtzeitig zu unterrichten.

Gemeinsam müssen die vorgesehenen Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer
so rechtzeitig beraten werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrates bei der Planung berücksichtigt werden können.
Um die Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Veränderungen vorzubereiten, kann der Betriebsrat Vorschläge zur betrieblichen Weiterbildung einbringen.