Wissenswertes – 2020-03

Die Zukunft

beginnt mit

Qualifizieren


Wissenswertes und Interessantes

Mehr Geld für Weiterbildung mit dem Aufstiegs-BAföG

Zum 1. August 2020 wurden die Konditionen des Aufstiegs-BaföG deutlich verbessert. Damit ist die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung jetzt noch attraktiver. Beispielsweise wurde die Unterhaltsförderung deutlich erhöht und wird nun als Vollzuschuss gewährt, sie muss also nicht mehr zurückgezahlt werden. Zudem werden die Lehrgangskosten neuerdings unabhängig vom Einkommen und Vermögen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro zur Hälfte als Zuschuss übernommen, für den Rest kann ein zinsgünstiger Kredit der KfW-Bank in Anspruch genommen werden. Gefördert werden Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (sowie gleichwertige Abschlüsse auf Landes- und Bundesebene), deren Abschluss über dem Niveau eines Facharbeiter- bzw. Gesellenabschlusses liegt. Dies sind Weiterbildungen hin zum/zur geprüften Berufsspezialisten/Berufsspezialistin (z.B. geprüfte/r Servicetechniker/in), zum Bachelor Professional (z.B. Meister/in und Techniker/in) oder Master Professional (z.B. technische/r Betriebswirt/in). Ein Studium wird nicht gefördert. Alle Informationen zu den Fördermöglichkeiten und -konditionen finden sich auf www.aufstiegs-bafoeg.de zum Nachlesen.

Weitere Förderangebote haben wir auf unserer Homepage aufgelistet.


Verbesserte Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz

Ab dem 1. Oktober gelten für all jene Unternehmen attraktivere Förderkonditionen, die über eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder einen Tarifvertrag verfügen, der betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht. In diesen Fällen erhöhen sich die für die jeweilige Unternehmensgröße geltenden Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die Lehrgangskosten sowie die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt um jeweils fünf Prozent.

Zudem erhöht sich unabhängig von der Betriebsgröße und dem Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrags der Zuschuss zu den Lehrgangskosten um zehn Prozent, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 Prozent der Beschäftigten (in KMU mit weniger als 250 Beschäftigten zehn Prozent) eines Betriebs den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. In diesem Fall kann auch der Zuschuss zum Arbeitsentgelt um zehn Prozent erhöht werden.

Für die Betriebspraxis bedeutet dies, dass bei gleichzeitigem Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung bzw. eines entsprechenden Tarifvertrags und dem Umstand, dass zehn bzw. 20 Prozent der Beschäftigten den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen, sich der Zuschuss zu den Lehrgangskosten um 15 Prozent erhöhen kann (fünf + zehn Prozent). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann ebenfalls um bis zu 15 Prozent erhöht werden.

In unserem Online-Workshop „Förderangebote der Bundesagentur für Arbeit für die berufliche Weiterbildung“ am 21. September hat Annette Gerz von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit das Förderangebot im Detail vorgestellt. Der Mitschnitt des Workshops steht in unserer Mediathek zur Verfügung, die gezeigten Folien können in unserer Veranstaltungsdokumentation heruntergeladen werden.


Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Weiterbildung in Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat am 16. September das Beschäftigungssicherungsgesetz beschlossen. Aufgrund der Novellierung des § 106a SGB III wird die Bundesagentur für Arbeit zukünftig auf Antrag, unabhängig von der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme, Arbeitgebern für die Zeit des aufgrund der Qualifizierung entstehenden Arbeitsausfalls 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstatten. Diese Regelung gilt für alle Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 SGB III. Bislang musste der zeitliche Umfang der Weiterbildung mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit betragen. Voraussetzung ist, dass vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld bezogen wird.

Insofern lohnt es, die Zeit der Kurzarbeit nachhaltig zu nutzen und Mitarbeitende für die zukünftigen Herausforderungen zu qualifizieren. Denn somit können auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ohne das Angebot beruflicher Weiterbildung werden aufgrund einer Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung ab dem 1. Juli 2021 nur noch 50 % der alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung erstattet.

Außerdem hat die Bundesregierung beschlossen, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate zu verlängern, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Damit bleibt auch mehr Zeit für längere Weiterbildungen, die unter Umständen nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) gefördert werden können.

Der Bundestag muss den Änderungen noch zustimmen. Es ist geplant, dass sie zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.


Mitarbeitende zu Weiterbildung während Kurzarbeit verpflichten

Wer entscheidet darüber, ob Mitarbeitende während Kurzarbeit notwendige Weiterbildungsmaßnahmen besuchen müssen? Können Mitarbeitende, die sich in „Kurzarbeit Null“ befinden, eine berufliche Weiterbildung verweigern? Antworten bietet für tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Paragraf 7 „Qualifizierung während Kurzarbeit“ des Tarifvertrags zu Kurzarbeit und Beschäftigung „Werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Qualifizierungsprogramme in der Ausfallzeit vereinbart, ist die Teilnahme an diesen Maßnahmen, sollte nichts Abweichendes geregelt sein, verpflichtend. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.“